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Unsere Schule
Europaschule “Ludwig-Bechstein-Schule”          Gotha Satzung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 	1.	Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Gothaer  Ludwig-Bechstein-Schule e.V.“ 	2.	Der Verein hat seinen Sitz in 99867 Gotha, Brunnenstraße 46. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 	3.	Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.    § 2 Zweck, Aufgaben, Nützlichkeit 	1.	Zweck des Vereins ist es, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Ludwig-Bechstein-Schule gerichtete Bestreben zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein u.a. dazu beitragen, kindgerechte Bedingungen im Schulgebäude zu schaffen bzw. zu verbessern und schulische Veranstaltungen zu unterstützen. 	2.	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er versteht sich als Förder- und Interessenverband der Ludwig-Bechstein-Schule. Parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig. 	3.	Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 	4.	Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 	5.	Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  § 3 Haushalt und Finanzen 	1.	Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus: o	Mitgliedsbeiträgen o	Spenden o	Erträgen des Vereinsvermögens o	Projektmitteln aus öffentlicher Hand o	zweckgebundenen Mitteln.   § 4 Mitgliedschaft 	1.	Mitglied des Vereins kann jede natürliche (mit vollendetem 18. Lebensjahr) oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins entsprechend § 2 unterstützt und anerkennt. 	2.	Mitglieder im Verein können sein: o	ordentliche Mitglieder o	Ehrenmitglieder 	3.	Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. 	4.	Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. 	5.	Die Mitgliedschaft endet  o	durch Kündigung ▪	Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.  ▪	Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet. o	durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. o	durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen o	durch Ableben o	durch Auflösung des Vereins.  § 5 Mitgliedsbeiträge 	1.	Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, der spätestens zum 28.02. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen ist. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr dem Verein beitreten, zahlen bis spätestens 1 Monat nach Beitritt den Jahresbeitrag. 	2.	Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12 €. 	3.	Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.  § 6 Organe des Vereins 	1.	Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.   § 7 Die Mitgliederversammlung 	1.	Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins. 	2.	Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. 	3.	Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. S o	Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem geplanten Termin schriftlich einberufen. o	Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 	4.	Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragen, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  	5.	Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  o	Jedes erschienene ordentliche Mitglied hat eine Stimme. o	Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. o	Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 	6.	Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig o	Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes o	Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung o	Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr o	Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes o	Entlastung des Vorstandes o	Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins o	Ernennung von Ehrenmitgliedern o	Anregungen und Empfehlungen für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen o	Finanzielle Verfügungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes über 2500 € im Einzelfall o	Wahl von 2 Rechnungsprüfern 	7.	Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.  o	Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. ein von der Mitgliederversammlung vorgeschlagener Versammlungsleiter.  § 8 Der Vorstand 	1.	Dem Vorstand des Vereins gehören im Sinne § 26 BGB an: o	der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. 	2.	Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. 	3.	Im Vorstand sollen Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein. 	4.	Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn die Amtsdauer von zwei Jahren dabei überschritten wird. 	5.	Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.  o	Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 	6.	Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende des Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstandsvorsitzenden an. 	7.	Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, aus wichtigem Grund das Amt mit sofortiger Wirkung niederzulegen. 	8.	Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. 	9.	Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung von steuerlichen Vergünstigungen durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung, vorzunehmen. 	10.	Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren. 	11.	Über alle Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 	12.	Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich und unabdingbar einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:          a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,          b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,          c) Erstellung des Haushaltsplanes,          d) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,          e) Erstellung des Jahresberichtes,          f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.  § 9 Rechnungsprüfer •	Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf ordnungsgemäße Führung. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Kalenderjahr bis spätestens 30. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. •	Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.   § 10 Anfallberechtigung •	Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz in Tambach-Dietharz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.   § 11 Salvatorische Klausel •	Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. •	Die Mitglieder verpflichten sich, die in diesem Falle wichtige Klausel durch eine andere wirksam zu ersetzen.    §12 Haftungsausschluss •	Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
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